Mal reinschnuppern
Einer der ersten schönen Tage im Jahr, blauer Himmel, strahlender Sonnenschein, ein paar weiße Wölkchen am Himmel und da schwebt er - scheinbar lautlos - ein Segelflieger. Frei, ohne Motor, nur durch die Kraft physikalischer Gesetze…..
Aber es gibt ein Problem: Noch stehst du am Boden und siehst hinauf- wie wäre es denn wenn du die Welt von oben betrachten könntest und selbst Pilot wärst?
Dass aus deinem Traum Wirklichkeit wird, ist viel einfacher als du denkst! Du möchtest endgültig mit dem Flugvirus infiziert werden? Dann haben wir ein paar Angebote für dich!
Vereinsvorstand
Zur Geschichte unseres Vereins
Mitgliederliste vom 06. März 1930 |
Das Protokoll der Gründungsversammlung vom 07. März 1930 |
Die Geschichte von 1929 bis 1945 verfasst von Adolf Wilsch |
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Satzung des Segelflug-Vereins Weißenburg i. Bay. e.V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Segelflug-Verein Weißenburg i. Bay. e.V."
2. Der Verein hat seinen Sitz in Weißenburg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Weißenburg eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck
1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Flugsports.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO 1977). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder- auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den zuständigen Fachverbänden sowie dem Finanzamt für Körperschaften an.
§ 3
Vereinstätigkeit
1. Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in der Ausübung des Flugsports mit den Sparten Segelflug, Motorsegelflug, Motorflug, Fallschirmsport, Ultraleicht und Modellflug.
2. Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnung an. Über diese Mitgliedschaft wird zugleich die Zugehörigkeit der einzelnen Vereinsmitglieder zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.
§ 4
Mitglieder
A) Art der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird unterteilt in
1. Aktive Mitglieder
Als aktive Mitglieder gelten Personen, die den Flugsport betreiben bzw. aktiv an der Vereinsarbeit teilnehmen und die Mitgliedsbeiträge des Segelflug-Vereines Weißenburg und des Bayerischen Landessportverbandes BLSV sowie die von der Mitgliederversammlung festgelegten Aufnahmegebühren entrichten.
2. Passive Mitglieder
Passive Mitglieder sind Personen, die den Flugsport nicht aktiv betreiben, nicht aktiv an der Vereinsarbeit teilnehmen und Mitgliedsbeiträge in einer von der Mitgliederversammlung festgelegten Höhe entrichten.
3. Fördernde Mitglieder
Als fördernde Mitglieder gelten natürliche oder juristische Personen, die den Verein regelmäßig oder unregelmäßig mit Beiträgen oder Fördermitteln unterstützen und deshalb die Mitgliedschaft beantragt haben.
4. Spartenzugehörigkeit
Über die Zugehörigkeit zu den einzelnen Sparten des Vereins entscheidet das Mitglied.
5. Mitgliedschaft in Dachverbänden
Der Verein vermittelt die Mitgliedschaft der einzelnen Vereinsmitglieder in den Dachverbänden Luftsportverband Bayern (LVB) und Deutscher Aero Club (DAeC). Über diese Zugehörigkeit und die Mitgliedschaft in den jeweiligen Sparten der Dachverbände entscheidet das Vereinsmitglied selbst und entrichtet die dafür anfallenden Beiträge.
B) Erwerb der Mitgliedschaft
1. Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Passives bzw. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
3. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit Mehrheit. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Bis zur förmlichen Aufnahme kann der Vorstand die Mitarbeit im Verein gestatten.
4. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages ist unanfechtbar.
5. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes in der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ernannt.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist nur unter Einhaltung eine Frist von vier Wochen zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
4. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
§ 6
Beiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages, sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind. Dies gilt auch für die Festsetzung der Aufnahmegebühr. Ehrenmitglieder und Jugendliche vor Vollendung des 14. Lebensjahres sind beitragsfrei.
2. Die einzelnen Sparten stellen unselbstständige Untergliederungen dar und unterhalten keinen eigenen Haushalt.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.
A) Vorstand und erweiterter Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie zwei Beisitzern.
2. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand, dem Ausbildungsleiter, den Spartenleitern sowie einem Werkstattleiter, Flugleiter und Jugendvertreter. Spartenleiter sind zwingend zu bestellen für jede Sparte mit mehr als 30 gemeldeten Mitgliedern.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist für sich alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der zweite Vorsitzende zur Vertretung nur berechtigt. wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
4. Der Vorstand wird von der Jahres-Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Eine Neuwahl ist durchzuführen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der 1. und 2. Vorsitzende muss zum Zeitpunkt seiner Wahl im Besitze eines Luftfahrerscheines sein und den Luftsport aktiv ausüben.
5. Die weiteren Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden aufgrund Ihrer Funktion auf die Dauer der Wahlperiode berufen. Sind von einer der in Abs. 2 genannten Gruppe mehrere Mitglieder des Vereins in dieser Funktion tätig, wird der jeweilige Vertreter von dieser Gruppe benannt. Der Jugendvertreter wird auf Grund eines Mehrheitsvotums der Jugendlichen unter 25 Jahren benannt. Die Spartenleiter werden vom Vorstand berufen.
6. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und Führung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung. Er vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
7. Zu den Aufgaben des erweiterten Vorstandes zählt die Festsetzung der Fluggebühren und die Vorbereitung wichtiger Beschlüsse der Mitgliederversammlung, insbesondere zu Neuanschaffungen von Flugzeugen und anderen Investitionen über 10.000.-DM. Ihm können weitere Aufgaben übertragen werden.
8. Eine Verfügungsbeschränkung des Vorstandes nach § 26 BGB besteht nicht.
B) Mitgliederversammlung
1. Die Jahres-Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Jahresquartal, tunlichst im Januar, statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin durch Aushang im Vereinsheim. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
2. Sonstige Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch Aushang im Vereinsheim und in der Werkstatt einzuberufen. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Sofern Satzungsänderungen auf der Tagesordnung vorgesehen sind, ist die Mitgliederversammlung drei Wochen vor dem Versammlungstermin durch Aushang im Vereinsheim und in der Werkstatt anzuzeigen.
3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
4. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der bei der Mitgliederversammlung stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
5. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. Dies gilt auch für Wahlen.
6. Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung haben aktive Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr (bzw. mit Erhalt des Luftfahrerscheines) und passive Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die länger als 5 Jahre Mitglied des Vereines sind.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.
§ 8
Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der abwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
2. Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
3. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
4. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Weißenburg, als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Stadt darf das noch vorhandene Vereinsvermögen nur für gemeinnützige sportliche Zwecke verwenden.
Die Satzung wurde am 17. März 1951 errichtet, mehrmals geändert und am 19. Januar 2001 neu gefasst.
gez. Mößner (1. Vorsitzender) gez. Guthmann (2. Vorsitzender) gez. Wilsch (Schriftführer)
Luftrettungsstaffel Stützpunkt 05 Mittelfranken
Der Segelflug-Verein Weißenburg/Bay. ist seit über 25 Jahren Mitglied der Luftrettungsstaffel Bayern. Diese Mitgliedschaft ist eine ehrenamtliche Tätigkeit, die im Dienst der Allgemeinheit steht. Der Tätigkeitsbereich umfasst folgende Gebiete:
Waldbrandüberwachung
Gewässerüberwachung
Landschaftsschutz
Umweltschutz
Auf Anforderung Verkehrsüberwachung
Zur Verfügungstelle für Behörden und Presse
Das Aufgabengebiet erstreckt sich auf sehr vielseitige Aufgaben und wird ehrenamtlich durchgeführt. Insgesamt 9 Einsatzpiloten stehen für diese Aufgaben zur Verfügung. Sie besitzen den amtlichen Ausweis für diese Tätigkeit von der Staatsregierung. Dem Verein stehen für diese Aufgaben derzeit 1 Motorflugzeug und 2 Motorsegler zur Verfügung.
Der derzeitige Leiter des Stützpunktes 05/Mittelfranken ist
Reiner Mößner
Am Schloß 16
91735 Muhr am See
Tel. 09831/8835 301
Luftarchäologie
Große Erfolge wurden bisher auf dem Gebiet der Luftarchäologie erzielt. Über 120 Objekte aus der Vorgeschichte zwischen dem Hesselberg und Greding werden laufend überwacht. Alte bekannte Objekte wurden neu entdeckt und viele weitere Objekte, wie römische Gutshöfe, Hügelgräber aus der Keltenzeit sind in einem eigenen Archiv bei Josef Mang, der diese Luftarchäologie in früherer Zusammenarbeit mit Otto Braasch durchführt, registriert. Eine enge Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Denkmalpflege besteht außerdem. Viel Unterstützung wird aus diesem Archiv vor allem Schülern kostenlos zur Verfügung gestellt, die bei ihren Abiturarbeiten Ausarbeitungen machen.
Beispiel der Tätigkeit in der Luftarchäologie:
Diese römische Villa wurde im Jahre 1977 in einer Wiese bei Weißenburg entdeckt. Durch den Bau der Umgehungsstraße war es erforderlich, eine Ausgrabung durch das Landesamt für Denkmalpflege vorzunehmen.
All diese Funde bleiben in der Erde konserviert und werden erst ausgegraben, wenn Baumaßnahmen durchgeführt werden.
Auskünfte über Luftarchäologie erhalten sie von Wolfgang oder Josef Mang (Else-Model-Str. 3, 91781 Weißenburg, Tel. 09141/1242)